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RR 1999 006

Regierungsrat — RR 1999 006

Zg Regierungsrat · 1999-06-29 · Deutsch ZG

§ 40 BO Walchwil – Welche gewerblichen Nutzungen sind in der Wohnzone 2 zulässig? Eine Tankanlage zur Betankung von Baumaschinen einer Bauunternehmung ist in der Wohnzone nicht zonenkonform.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Baurecht GVP 1999 R–12/R–13

IV. Baurecht

§ 40 BO Walchwil – Welche gewerblichen Nutzungen sind in der Wohnzone 2 zu-

lässig? Eine Tankanlage zur Betankung von Baumaschinen einer Bauunter-

nehmung ist in der Wohnzone nicht zonenkonform.

Aus den Erwägungen:

2. Die Wohnzohnen W1, W2 und W3 sind für das Wohnen bestimmt.

Läden, Geschäfte und nicht störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe

sind zulässig (§ 40 Abs. 1 und 2 BO Walchwil). Nicht störende Gewerbe- und

Dienstleistungsbetriebe sind in Wohnzonen dann gestattet, wenn eine im-

missionsmässige und funktionale Beeinträchtung der Wohnliegenschaften

ausgeschlossen werden kann. Es kommt nicht darauf an, ob im konkreten

Fall tatsächlich Immissionen verursacht werden, sondern mit dem betreffen-

den Gewerbe typischerweise Belästigungen verbunden sind, die über das

hinausgehen, was normalerweise mit dem Wohnen verbunden ist. In der

Wohnzone sind namentlich die für den täglichen Bedarf notwendigen Quar-

tiergeschäfte und betrieblich nicht störende Kleingewerbe wie Coiffeur,

Schneideratelier, Arztpraxis usw. zulässig. Bei einer Bauunternehmung kann

nicht mehr von einem stillen Gewerbe gesprochen werden. Die umstrittene

Betankungsanlage ist ein ausgegliederter Bestandteil des Werkhofes der Bau-

unternehmung und als solcher in der Wohnzone nicht zonenkonform. Bei

der Betankungsanlage für die Bauunternehmung handelt es sich weder um

eine in der Wohnzone für den täglichen Quartierbedarf notwendige Tätig-

keit, noch kann die Betankungsanlage als betrieblich nicht störendes Klein-

gewerbe in der Wohnzone toleriert werden.

Regierungsrat, 29. Juni 1999

Art. 2 Abs. 1 und 2 BO Cham – Bestandesgarantie. Darf ein Gebäude, das die

zulässige Ausnützung überschreitet, aufgestockt werden, wenn der geplante

Dachaufbau (Attikageschoss) nicht zur Ausnützung zählt.

Aus den Erwägungen:

2. Der Weiterbestand von rechtmässig erstellten Bauten und Anlagen,

welche der geltenden Bauordnung widersprechen, ist gewährleistet. Ebenso

ist der Um- und Ausbau innerhalb der bestehenden Kuben gestattet (Art. 2

Abs. 1 BO Cham). Bei wesentlichen Änderungen, namentlich Abbruch und

Wiederaufbau tragender Gebäudeteile, Erweiterungen und Aufstockungen

sowie Umnutzungen ist diese Bauordnung einzuhalten. Der Gemeinderat

kann Ausnahmen bewilligen, sofern kein überwiegendes öffentliches Inte-

resse entgegensteht und die Nachbarrechte gewahrt bleiben oder es sich um

Bagatellfälle handelt (Art. 2 Abs. 2 BO Cham). Unter Erweiterung wird die

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